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Was können wir für Sie tun?

Unsere Kanzlei vertritt regelmäßig Betroffene, wenn es um die Löschung und Entfernung von negativen Online-Bewertungen geht. Sofern Sie der Auffassung sind, dass eine negative Bewertung zu Unrecht erfolgt ist, sollten Sie sich nicht mit der Möglichkeit eines „Gegenkommentars“ begnügen.  

Wir klären wir für Sie, ob und gegen wen ein Rechtsanspruch auf Löschung oder Änderung der Bewertung besteht. Hierbei prüfen wir, ob die Bewertung gegen die jeweiligen Portalrichtlinien verstößt und/oder ob das allgemeine (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Im Anschluss erläutern wir Ihnen Ihre Erfolgsaussichten und besprechen mit Ihnen gemeinsam die Handlungsoptionen.

Bestehen ausnahmsweise keine Erfolgsaussichten rechtlich gegen negative Bewertungen vorzugehen, kann sich ein konstruktiver und sachlicher Umgang mit der kritischen Rezension im Wege einer Kommentierung der Bewertung empfehlen. Bei der Formulierung eines solchen Kommentars sind wir Ihnen behilflich. Von einer eigenen übereilten und emotionalen Kommentierung der negativen Bewertung sollten Sie hingegen Abstand nehmen. Dies verhilft der negativen Bewertung nur zu weiterer Aktualität und Aufmerksamkeit und wirkt sich letztlich kontraproduktiv aus.

Im Verletzungsfall setzen wir regelmäßig zunächst das Bewertungsportal oder den Betreiber der Suchmaschine über die Rechtsverletzung im Rahmen eines sog. „notice and take down“-Verfahrens in Kenntnis. Hieraus resultieren gewisse Prüfungs- und Reaktionspflichten des Portalbetreibers. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ein Verfahren entwickelt, welches in unserem FAQ-Katalog näher beschrieben wird.

Sofern die Identität des Bewertenden bekannt ist und die Bewertung falsche oder ehrenrührige Äußerungen enthält, wird der Bewertende parallel im Rahmen einer kostenpflichtigen Abmahnung aufgefordert, die Bewertung zu unterlassen oder zu ändern. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen zudem auch Geldentschädigungsansprüche in Betracht. Des weiteren sind auch Schadensersatzansprüche in Form des entgangenen Gewinns denkbar. In der Praxis sind solche Ansprüche aber kaum durchsetzbar, weil die Kausalität zwischen der rechtsverletzenden Bewertung und dem entgangenen Gewinn nicht bewiesen werden kann.

Häufig kommt es bereits durch unsere vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit zu einer Löschung oder Änderung der Bewertung. Wir unterstützen Sie gerne bei der Abwehr negativer Bewertungen und schützen Ihren guten Ruf im Internet. Die Kostenfrage klären wir dabei mit Ihnen im Vorfeld. In vielen Fällen übernimmt Ihre die Rechtsschutzversicherungen die Kosten für unsere Tätigkeit. Zum Zwecke der Beweissicherung empfehlen wir Ihnen zudem, einen aktuellen Screen-Shot von der Bewertung zu machen und sich die genaue URL der Internetseite zu notieren.

Rufen Sie uns einfach unter 0203-3483950 an oder schreiben Sie uns
eine E-Mail an folgende Anschrift: kontakt@weber-hoss.de.
Ihr Ansprechpartner: Dirk Hoß - Fachanwalt für Urheber- und  Medienrecht

 

  • Transparente Klärung der Honorarfrage
  • Rechtsverbindliche Prüfung Ihres Falles
  • Besprechung der Handlungsoptionen
  • Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Portal- oder Suchmaschinenbetreiber, den Bewertenden oder den Mitbewerber
  • Ggf. laufende Überwachung Ihrer Bewertungen